Mehr Rente für Minijobber
Geringfügig Beschäftigte können durch die Zahlung relativ geringer Beträge ihre Rentenansprüche verbessern.
Für Minijobber muss der Arbeitgeber pauschal 30 % Abgaben an die Bundesknappschaft leisten. Von diesem Betrag entfallen 15 % auf Beiträge zur Rentenversicherung. Diese werden dem Beschäftigten weder als Beschäftigungszeit angerechnet, noch erwirbt er dadurch höhere Ansprüche auf die gesetzliche Rente.
Stockt der Beschäftigte jedoch freiwillig die bisherigen 15 % um 4,5 % auf die sonst üblichen 19,5 % auf, ergeben sich für ihn folgende Vorteile:
- Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang auf die erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für Leistungen aus der Rentenversicherung angerechnet.
- Der Minijobber kann durch die erhöhten Beiträge die Voraussetzung für Rehabilitationsleistungen oder Renten wegen Erwerbsminderung erstmals erfüllen oder aufrecht erhalten.
- Es kann sich durch die Aufstockung und Anerkennung der Arbeitgeberbeiträge ein früherer Rentenbeginn ergeben.
- Der Minijobber kann sogar erstmals für sich und seinen Ehepartner eine Riesterförderung erhalten.
Fazit:
Der Arbeitgeber kann eine Aufstockung der Beiträge nur dann vornehmen, wenn der Beschäftigte ihm das kundtut.
© InfoMedia